Satzung der MÄRZ Gesellschaft e. V.
Präambel
Die MÄRZ Gesellschaft ist ein Zusammenschluss von Personen des In- und Auslands, die sich dem MÄRZ Verlag, dessen Autoren und dessen ehemaligen Verlegern sowie der neueren und neuesten Literatur überhaupt verbunden fühlen, ihre Bedeutung der Allgemeinheit vermitteln und die sonstigen Zwecke der Gesellschaft fördern wollen. Das Archiv des MÄRZ Verlags mit Firmensitzen in Darmstadt, Frankfurt/M., Herbstein und Berlin wurde nach dessen Schließung im Jahr 1987 vom Deutschen Literaturarchiv, einer Organschaft der Deutschen Schillergesellschaft in Marbach am Neckar, als Vorlaß übernommen. Das Archiv des MÄRZ Desktop Verlags mit den Firmensitzen Fuchstal-Leeder, Augsburg und Berlin sowie das literarische Archiv von Barbara Kalender und Jörg Schröder aus den Jahren 1990 bis 2005 wurde als Vorlass vom Deutschen Literaturarchiv in Marbach a. N. übernommen.
Der Bestand ab 2006 wurde und wird von Schröder und Kalender an die MÄRZ Gesellschaft e.V. Berlin übertragen, diese überlässt die Materialien der Universitätsbibliothek Leipzig mittels eines unbegrenzten Depositalvertrags zur wissenschaftlichen Erschließung und Nutzung. Die Universitätsbibliothek Leipzig, genauer: das Sondermagazin in der Bibliotheca Albertina, hat das Archiv der MÄRZ Gesellschaft e.V. Berlin übernommen, dazu gehören MÄRZ-Erst- und -Lizenzausgaben, Sekundärliteratur, Herstellungs-, Vertriebs- sowie Buchhaltungs- und Firmenunterlagen. Außerdem erhält die UB Leipzig die Korrespondenz und alle Redaktionszustände der Folgen von ›Schröder erzählt‹ seit 2005 sowie das grafische Werk von Jörg Schröder und dessen gelb-rot-schwarzes MÄRZ-Design.
Die folgende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31. Mai 2013 beschlossen.
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
1) Die MÄRZ Gesellschaft e. V. ist ein unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragener rechtsfähiger Verein.
2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.
3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, insbesondere kulturelle und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
noch § 1.2)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Die MÄRZ Gesellschaft hat im besonderen folgende Aufgaben:
1) Die Erstellung einer digitalen Bibliothek sämtlicher MÄRZ-Verlagstitel, um diese der Öffentlichkeit zu erschließen und der Forschung zugänglich zu machen.
2) Die Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen über den MÄRZ Verlag sowie dessen Autoren und die dem MÄRZ-Verlagsprogramm nahen Künstler.
3) Die Auswertung des MÄRZ-Archivs im Deutschen Literaturarchiv in Marbach am Neckar und in der Universitätsbibliothek Leipzig, insbesondere zur Erforschung der Werk- und Wirkungsgeschichte des MÄRZ Verlags, sowie die Durchführung verwandter Forschungsarbeiten, ggfs unter Zuhilfenahme von Hilfspersonen, und die Veröffentlichung solcher Forschungsergebnisse.
4) Die Ordnung und Auswertung des literarischen Archivs der Autoren Barbara Kalender und Jörg Schröder insbesondere zur Erforschung der Werk- und Wirkungsgeschichte des MÄRZ Verlags sowie die Durchführung verwandter Forschungsarbeiten, ggf. unter Zuhilfenahme von Hilfspersonen, und die Veröffentlichung solcher Forschungsergebnisse.
5) Die Einrichtung und Erweiterung einer Belegbibliothek und ihre Erschließung für die Öffentlichkeit und die Forschung.
6) Der Verbreitung und dem Verständnis nichtnormativer Literatur und Kunst sowie der Förderung kritischer Kultur soll die Stiftung eines MÄRZ-Preises und die Vergabe von Stipendien an Schriftsteller, Künstler und Wissenschaftler dienen.
§ 3 Zweigstellen
Die Gesellschaft hat das Recht, Zweigstellen zur Durchführung ihrer Ziele zu errichten.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jeder werden, der gewillt ist, die in § 2 dieser Satzung formulierten Zwecke der MÄRZ Gesellschaft e. V. zu unterstützen.
2) Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen sowie korporativen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 5 Der Antrag auf Mitgliedschaft
1) Der Antrag, in die Gesellschaft als Mitglied aufgenommen zu werden, ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag wird vom Vorstand entschieden. Die Aufnahme ist erst durch Aushändigung der Satzung der MÄRZ Gesellschaft sowie nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags vollzogen.
2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
3) Durch den Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.
4) Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung eines laufenden Beitrags, erstmalig für das Geschäftsjahr des Eintritts, verbunden.
§ 6 Ehrenmitglieder
Der Vorstand hat das Recht, Personen, die sich um die Vereinszwecke bleibende außergewöhnliche Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Diese sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen nicht verpflichtet; sie haben die Rechte der Mitglieder. Die Gesellschaft kann solchen Ehrenmitgliedern durch Urkunde den Titel »Senator der MÄRZ Gesellschaft e.V.« verleihen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres oder durch Streichung bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz wiederholter Mahnung.
2) Die Mitgliedschaft kann auch gestrichen werden, wenn das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen und wichtige Interessen der Gesellschaft gefährdet. Vor der Streichung ist dem Mitglied durch den Vorstand Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes zu geben.
§ 8 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus dem jeweiligen Kapitalvermögen. Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen
- das jeweilige Kapitalvermögen,
- die Jahresbeiträge,
- Spenden und sonstige Zuwendungen.
§ 9 Beitragsordnung
1) Der jeweilige Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres gemäß § 7 der Satzung ausscheidet oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
3) Der Vorstand hat das Recht, die Beitragszahlung ausnahmsweise oder bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
Für korporative Mitglieder wird ein besonderer Jahresbeitrag festgesetzt.
§ 10 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand.
§ 11 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) der Vorsitzenden und der Schatzmeisterin
b) der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer
2) Der Vorstand kann ein oder zwei seiner Mitglieder mit der Geschäftsführung beauftragen. Der Vorstand ist nach § 26 BGB vertretungsberechtigt. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
3) Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer ernennen, die oder der nicht dem Vorstand angehört. Diese(r) führt die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung durch und nimmt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft wahr. Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend teil, berichtet über alle wichtigen Ereignisse und Planungen und hat Antragsrecht.
4) Der Vorstand ist ermächtigt, selbständig über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu entscheiden, die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
5) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
§ 12 Mitgliederversammlung
1) Nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ort, Zeit und Tagesordnung werden vom Vorstand bestimmt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn sie der Vorstand für erforderlich hält oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks eine solche beantragen.
3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung hat spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder zu ergehen und eine Tagesordnung zu enthalten.
4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
5) Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen wird schriftlich durch Stimmzettel abgestimmt; Wahl durch Zuruf ist statthaft, wenn niemand widerspricht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet Stichwahl, danach Losentscheid statt.
6) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
7) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Über den Rechnungsabschluß und über die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführer zu beschließen; den Jahresbericht entgegenzunehmen; über Anträge von Mitgliedern der Gesellschaft zu beraten und zu beschließen; die Höhe des Mitgliedsbeitrags festzusetzen und Änderungen der Satzung zu beschließen.
8) Anträge von Mitgliedern der Gesellschaft sind zur Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nur zugelassen, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden eingereicht wurden und wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Tagesordnungspunkte stehen.
9) Die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind aufzuzeichnen, die Niederschriften von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13 Vorstandssitzung
Die Sitzungen des Vorstands werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sie beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Alle Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Vorstandsmitglieder können außerdem eine Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 14 Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr entspricht dem des Landes Berlin. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2013.
§ 15 Auflösung der Gesellschaft
1) Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft oder die Vereinigung mit einer anderen kann auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung, in der wenigstens zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefaßt werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Waren in der Versammlung nicht wenigstens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend, so muss innerhalb sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, in der zur Gültigkeit des Beschlusses die Mehrheit, bei der Stimmengleichheit der Vorstand entscheidet. In der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung ist auch hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
2) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder beim Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke wird ihr ganzes Vermögen nach Tilgung etwa vorhandener Verbindlichkeiten dem Deutschen Literaturarchiv der Deutschen Schillergesell-schaft e. V. in Marbach am Neckar überwiesen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Deutsche Schillergesellschaft e. V. ist nach dem Bescheid des Finanzamts Ludwigsburg, Steuernummer 71491/02086, vom 13.08.2012, für das Jahr 2011 als ausschließlich und unmittelbar wissenschaftlichen Zwecken dienendes Institut anerkannt und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit.
Die vorstehende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 5. September 2020 einstimmig genehmigt.
Der Vorstand
Vorsitzende: Barbara Kalender
Stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister: Till Kaposty-Bliss
Stellvertretende Vorsitzende und Schriftführerin: Annett Gröschner